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   FG Hamburg, 29.05.2006 - 5 K 136/03   

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https://dejure.org/2006,13035
FG Hamburg, 29.05.2006 - 5 K 136/03 (https://dejure.org/2006,13035)
FG Hamburg, Entscheidung vom 29.05.2006 - 5 K 136/03 (https://dejure.org/2006,13035)
FG Hamburg, Entscheidung vom 29. Mai 2006 - 5 K 136/03 (https://dejure.org/2006,13035)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    KStG § 11; ; GewStG § 7 Abs. 1; ; GewStDV § 16 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KStG § 11; GewStG § 7 Abs. 1; GewStDV § 16 Abs. 1
    Abwicklungsbesteuerung gemäß § 11 KStG und GwStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abwicklungsbesteuerung gemäß § 11 KStG und GwStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • FG Hamburg (Leitsatz)

    Körperschaftsteuer/Gewerbesteuer: Abwicklungsbesteuerung gemäß § 11 KStG und GewStG

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 1856
  • EFG 2006, 1857
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.10.2006 - XI ZR 19/05

    Übertragung der Führung der Geschäfte eines Immobilienfonds in der Form einer BGB

    Auszug aus FG Hamburg, 29.05.2006 - 5 K 136/03
    Demgegenüber geht es nicht darum, dass die Finanzverwaltung eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen hätte, ob bei einer länger als drei Jahre dauernden Abwicklung überhaupt ein Besteuerungszeitraum festgelegt wird, der kürzer als der Abwicklungszeitraum ist; von diesem Verständnis geht jedoch Küster in DStR 2006, 209 (Die Nachtragsliquidation von Kapitalgesellschaften unter dem Blickwinkel des § 11 Abs. 1 S. 2 KStG) aus und formuliert auf dieser Grundlage Anforderungen an die zu treffende Ermessensentscheidung.
  • BFH, 18.09.2007 - I R 44/06

    Besteuerung einer in Liquidation befindlichen Kapitalgesellschaft

    Auszug aus FG Hamburg, 29.05.2006 - 5 K 136/03
    Revision eingelegt (BFH I R 44/06).
  • FG Brandenburg, 23.01.2002 - 2 K 2272/98

    Bildung von Liquidationszeiträumen für Zwecke der Besteuerung; hier Abwicklung

    Auszug aus FG Hamburg, 29.05.2006 - 5 K 136/03
    Ob es sich bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer für den Zeitraum 28.2.1991 bis 31.12.1997 um eine Zwischenveranlagung handelt, die gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO nach Abschluss des Abwicklungsverfahrens im Hinblick auf das sich dann ergebende Abwicklungsendvermögen im Zuge einer Veranlagung für den gesamten Liquidationszeitraum geändert werden könnte (so Lambrecht in Gosch, Körperschaftsteuergesetz, § 11 Rn 42; FG Brandenburg Urteil vom 23.1.2002,EFG 2002, 432), oder ob es sich um eine endgültige Veranlagung für diesen Besteuerungszeitraums nach dem allgemeinen Grundsatz der Abschnittsbesteuerung handelt (so Graffe in Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, Die Körperschaftsteuer, § 11 Rn 19; Abschnitt 51 Abs. 4 Körperschaftsteuerrichtlinien), hat der Senat im Streitfall nicht zu entscheiden, weil es sich um die Veranlagung für den ersten festgelegten Besteuerungszeitraums der Nachtragsabwicklung handelt und nicht darum geht, ob im Hinblick auf das Ergebnis der Abwicklung eine Änderung vorzunehmen ist.
  • BFH, 18.09.2007 - I R 44/06

    Besteuerung einer in Liquidation befindlichen Kapitalgesellschaft

    Die Klage gegen diesen Bescheid hat das FG abgewiesen (FG Hamburg, Urteil vom 29. Mai 2006 5 K 136/03); sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 1856 abgedruckt.
  • FG Hamburg, 25.08.2016 - 5 K 53/15

    Ende des Abwicklungszeitraums als gewerbesteuerrechtlich rückwirkendes Ereignis

    Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) war auch für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags derselbe Besteuerungszeitraum wie bei der Körperschaftsteuer mit dem gesamten Gewerbeertrag des Besteuerungszeitraums zugrunde zu legen, weshalb die Gewerbesteuermessbescheide 1991 bis 1996 aufgehoben wurden (FG Hamburg, Urteil vom 29.05.2006, 5 K 136/03, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2006, 1856).
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